1. Die Firma IKA Inkasso GmbH, nachfolgend IKA genannt, ist es aufgrund ihrer Registrierung als Inkassodienstleister nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestattet, gewerbsmäßig die außergerichtliche Forderungseinziehung, das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid /Vollstreckungsbescheid) sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren im Umgang mit sämtlichen Vollstreckungsorganen zu betreiben. Damit kann IKA Leistungen des Forderungseinzuges von der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung bis zur Zwangsvollstreckung in einer Hand anbieten. IKA führt für ihre Kunden das Inkasso voraussichtlich unbestrittener, nicht ausgeklagter Forderungen sowie auch bereits titulierter Forderungen durch.
2. IKA führt die Aufträge des Auftraggebers nur nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen durch. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden ohne schriftliche Bestätigung durch IKA gelten als nicht getroffen.
3. Bei Übernahme und Durchführung aller Aufträge haftet IKA lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt folgende Regelung: Bei Übernahme und Durchführung aller Aufträge haftet IKA nur bei grobem Verschulden; in den Fällen des Verzugs und der Unmöglichkeit auch bei leichtem Verschulden.
4. IKA ist berechtigt Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder das Inkassoverfahren einzustellen
5. Sämtliche angegebenen Inkassogebühren bzw. -kosten sowie Provisionen verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
6. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, behält sich IKA vor, Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken für offene Kontokorrentkredite berechneten Zinssatzes mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozent über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
7. Bei Kündigung des Dienstleistungsvertrages durch den Auftraggeber ist dieser zum sofortigen Ausgleich sämtlicher in den laufenden Verfahren bis dahin angefallenen Kosten (Inkassokosten, Rechtsanwalts-, Gerichts-, und Vollstreckungskosten) verpflichtet. Dies gilt auch für die Erfolgsprovision, wenn unter der Mitwirkung von IKA die zum Einzug übergebene Forderung durch Pfändung, Sicherungsübereignung, Forderungsabtretung o.ä. gesichert wurde. Das gleiche gilt für Fälle, in denen Zahlungen zu erwarten sind.
II. Pflichten des Inkassoauftraggebers
1. Der Auftraggeber wird nach Auftragserteilung an IKA zur Vermeidung einer Parallelbearbeitung weder selbst noch über einen Bevollmächtigten (z.B. Inkassounternehmen, Rechtsanwalt o.ä.) die Forderung beitreiben oder mit dem Schuldner über die Forderung verhandeln, insbesondere keine Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner treffen. Wenn der Schuldner direkt Kontakt mit dem Kunden aufnimmt, verweist dieser den Schuldner an IKA. Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung vom Auftraggeber weder unmittelbar noch mittelbar bearbeitet werden. Der Auftraggeber stellt sämtliche anderweitigen Inkassobemühungen gegen den Schuldner ein, soweit nicht im Einzelfall mit der IKA Inkasso GmbH abgestimmt.
2. Zahlungseingänge und weitere Vorkommnisse wie zum Beispiel Warenretouren o ä. sind IKA unverzüglich mitzuteilen.
3. Der Auftraggeber ist IKA für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Originalbelege (Rechnungen, Aufträge o.ä.) einzureichen. Eingehende Unterlagen, Briefe oder Mitteilungen werden gescannt und gespeichert. Eine Rückgabe kann nicht erfolgen. Diese Regelung gilt nicht für Titel und Zwangsvollstreckungsunterlagen.
5. Der Auftraggeber haftet für die missbräuchliche Verwendung der Mitteilungen über den Schuldner bzw. den Drittschuldner.
III. Befugnisse von IKA Inkasso GmbH
1. IKA handelt nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen, soweit im Individualvertrag nicht beschränkende Vereinbarungen getroffen sind, bei der Vorgehensweise zur Einziehung offener Forderungen und hat dem Auftraggeber gegenüber Anspruch auf alle zweckdienlichen Informationen. IKA ist berechtigt, in begründeten Fällen die Annahme bzw. die Fortführung von Aufträgen abzulehnen.
2. IKA ist berechtigt, mit dem Schuldner Teilzahlungen zu vereinbaren. Der Abschluss eines Vergleiches, insbesondere zwecks Reduzierung der Forderung bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Zahlungseingänge - auch beim Auftraggeber- werden grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen § 367 BGB bzw. § 498 BGB verrechnet.
3. IKA ist berechtigt ihre Handakte 6 Monate nach Erteilung der Schlussabrechnung zu vernichten. Dies gilt auch für sämtliche Unterlagen des Auftraggebers (mit Ausnahme der Schuldtitel), die dieser vor Fristablauf nicht zurückgefordert hat.
4. IKA ist nicht verpflichtet, Zwischenberichte zu erteilen.
IV. Inkassoverfahren noch nicht titulierter Forderungen
1. Die Beauftragung von IKA erfolgt durch Übergabe der Schuldner- und Forderungsdaten.
2. Die Kosten für den Forderungseinzug werden durch die jeweils gültige Inkassokostentabelle bestimmt. Die Inkassobearbeitungsvergütung beinhaltet u.a. Personalkosten, Schreibauslagen, Ermittlungen und entsteht mit der Auftragserteilung. Die Kosten und Auslagen werden vorbehaltlich einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung über ihre Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht. Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche auf Erstattung der Kosten und Auslagen gegenüber dem Schuldner an IKA ab. IKA nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, IKA auf sämtliche Zahlungen des Schuldners -unabhängig davon, ob die Zahlung bei IKA oder beim Auftraggeber eingeht und ob neben der Tätigkeit von IKA auch etwaige Maßnahmen des Auftraggebers (mit-)ursächlich für die Zahlung waren, die ggfls.. vertraglich vereinbarte Erfolgsprovision zu zahlen. Dies gilt auch, wenn Dritte mit befreiender Wirkung für den Schuldner eine Zahlung vornehmen. Als Zahlung gilt auch der im Nachhinein vom Auftraggeber erlassene Betrag sowie die von ihm akzeptierte Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Schuldners und die Rückgabe der Ware, wobei als Bemessungsgrundlage einer eventuell vereinbarten Erfolgsprovision der Wiederverkaufswert ohne Mehrwertsteuer gilt.
3. Mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist die Gesamt-forderung einschließlich der entstandenen Kosten an IKA zum Einzug abgetreten (fiduziarische Abtretung), falls die Forderung keinem Abtretungsverbot unterliegt, bzw. die Zession ausdrücklich nicht gewünscht ist. IKA ist bevollmächtigt einen Vertragsanwalt mit der Durchführung des gerichtlichen Mahn- und des Vollstreckungsverfahrens sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Handlungen einschließlich Geldempfang zu beauftragen.
4. Geht die Forderung nur zum Teil ein, wird der beigetriebene Betrag gemäß § 367 BGB bzw. § 498 BGB verrechnet.
5. Legt der Schuldner Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird der Auftraggeber informiert. IKA ist in diesem Fall bevollmächtigt, einen zugelassenen Rechtsanwalt mit der Durchführung des streitigen Verfahrens zu beauftragen, sofern der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht widerspricht bzw. keinen eigenen Rechtsanwalt benennt. Der von IKA beauftragte Vertragsanwalt ist berechtigt, erforderlichenfalls einen Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung gerichtlicher Verhandlungstermine zu beauftragen.
V. Langzeitüberwachung titulierter Forderungen
1. Der Auftraggeber überlässt IKA den Originaltitel mit Zustellungs- sowie vorhandene Vollstreckungsunterlagen.
2. Die Kosten für das Überwachungsinkasso werden durch die jeweils gültige Inkassokostentabelle bestimmt.
3. Provisionspflichtig sind alle zum Ausgleich der zum Einzug übergebenen Forderungen aufgewendeten bzw. vom Auftraggeber ohne Mitwirkung von IKA erlassenen Beträge. Die Provision kann dem Schuldner gegenüber nicht geltend gemacht werden. Die Inkassokosten werden dem Schuldner als Verzugsschaden in Rechnung gestellt.
4. IKA ist berechtigt, einen Rechtsanwalt eigener Wahl mit der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen zu beauftragen. Die Bearbeitung und die Entscheidung bezüglich des Abschlusses liegen dann im Ermessen des beauftragten Rechtsanwalts. Die insoweit anfallenden Rechtsanwaltsgebühren werden beim Schuldner mit geltend gemacht und von Zahlungen gemäß § 367 BGB vorab einbehalten.
VI. Kündigung
1. Beendigung Der Inkassoauftrag endet, wenn die Forderung ausgeglichen ist (Voll-/Zahlung/Teil-/Verzicht) oder
IKA nach pflichtgemäßem Ermessen die Aussichtslosigkeit der Beitreibung feststellt; sie ist beim IKA -
Mahnverfahren auch dann gegeben, wenn eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist und weitere
Maßnahmen nicht möglich bzw. nicht sinnvoll sind.
2. Kündigung des Inkassovertrages bei Pflichtverletzung durch den Kunden Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesen AGB, insbesondere seinen Verpflichtungen nach
Ziffern II.1,II,2, II.3, trotz vorheriger Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, ist IKA berechtigt,
den Inkassovertrag fristlos zu kündigen. Der Kunde schuldet IKA in diesem Fall die gemäß Preisliste/Tarif
im vollen Erfolgsfall erzielbare Vergütung.
VII. Datenschutz
IKA wird die im Rahmen des Forderungseinzugs DV - mäßig gespeicherte Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer
ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des DSGVO verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten
Mitarbeiter von IKA sind auf das Datengeheimnis gemäß DSGVO verpflichtet worden.